CDU Dortmund

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Ortsunionen

Hier geht es zu den Seiten der Ortsunionen im Stadtbezirk Brackel:

Aufgaben der Ortsunionen:

Auszug aus der Satzung der CDU-Dortmund.

 

§ 20
Ortsunionen

(1) Die Ortsunionen sind örtliche Zusammenschlüsse der Mitglieder des Kreisverbandes als unterste Organisationsstufe.

(2) Über die Gründung, die Abgrenzung innerhalb eines Stadtbezirks und die Auflösung der Ortsunionen beschließt der Kreisvorstand. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Die Grenzen der Ortsunionen werden in einer Karte dokumentiert.

(3) Eine Ortsunion kann nur gegründet werden, wenn mindestens 10 Mitglieder vorhanden sind.

(4) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Ortsunionen müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.

(5) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Ortsunion an die Richtlinien und Beschlüsse des Stadtbezirksverbandes und des Kreisverbandes gebunden.

§ 21
Aufgaben der Ortsunionen

(1) Die Ortsunionen sind Träger des örtlichen Wirkens der CDU. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Bürgerschaft für die CDU zu gewinnen;

2. die Willensbildung in der Partei zu fördern und zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen;

3. die Bildungsarbeit der CDU auf örtlicher Basis durchzuführen;

4. Mitglieder zu werben und zu betreuen;

5. Mitgliedsbeiträge einzuziehen und an den Kreisverband weiterzuleiten, soweit die Zahlungen nicht unmittelbar an den Kreisverband erfolgen;

6. den Kreisverband und den jeweils zuständigen Stadtbezirksverband bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

7. den Vorstand der Ortsunionen sowie die Delegierten zum Kreisparteitag, zum Kreisparteiausschuss und zur Stadtbezirksversammlung zu wählen;

8. dem Stadtbezirksverband und dem Kreisverband Vorschläge für die Wahl von Mandats- und Funktionsträgern und die Besetzung von Ehrenämtern zu machen und deren Arbeit zu unterstützen;

9. die Wahlkämpfe nach den Richtlinien des Kreis- und Stadtbezirksverbandes vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere vor Wahlen eigene Werbungen zu veranstalten und die Aktionen des Kreis- und Stadtbezirksverbandes aktiv zu unterstützen.

 

§ 22

Mitgliederversammlungen in den Ortsunionen

(1) Die Willensbildung der Ortsunionen erfolgt in den Mitgliederversammlungen. Es soll nach Möglichkeit monatlich wenigstens eine Veranstaltung stattfinden, wobei eine Mitgliederversammlung im Quartal wünschenswert ist.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen

(§ 47) einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.

 

§ 23
Ortsunionsvorstand

1. Der Ortsunionsvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassierer,

5. mindestens zwei Beisitzern.

2. Die Tätigkeit des Kassierers wird durch den Vorstand der Ortsunion und von zwei gewählten Kassenprüfern überwacht.

 

 

 

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